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SG 1994 4/5

Strafgericht — SG 1994 4/5

Zg Strafgericht · 1999-11-25 · Deutsch ZG

§ 11 StPO. – Sachliche Unzuständigkeit des Strafgerichts zur Beurteilung von öffentlichrechtlichen Forderungen im Rahmen eines Adhäsionsprozesses.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafrechtspflege GVP 1999 K–7 matstaat Vertragspartei ist oder nicht, als nahezu erga omnes wirkende loi uniforme unmittelbar und ausschliesslich anzuwenden (BGE 124 III 179 f.), also auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 85 IPRG). Mithin ist nicht das Kantonsgericht Zug, sondern sind die amerikanischen Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist. (Kantonsgericht, 6. Januar 1999, i.S. S./S.)

3. Strafrechtspflege § 11 StPO. – Sachliche Unzuständigkeit des Strafgerichts zur Beurteilung von öffentlichrechtlichen Forderungen im Rahmen eines Adhäsionsprozesses. Aus den Erwägungen: Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug konstituierte sich am 30. Mai 1995 als Privatklägerin und machte zunächst eine Forderung im Betrage von Fr.66’716.15 geltend. Mit Eingabe vom 24. April 1997 stellte sie eine zusätz- liche Forderung in Höhe von Fr. 47’322.55 bzw. bezifferte ihre Totalforde- rung mit Fr.114’038.70. Am 5. August 1999 teilte die ALK Zug dem Strafge- richt mit, dass sie gemäss Schreiben des Konkursamtes Zug vom 2. Juli 1999 im Konkurs über die X. AG mit ihrer Forderung betreffend Kurzarbeitsent- schädigung gänzlich zu Verlust kommen werde, und dass die Angeklagten ihres Erachtens, sofern strafbare Handlungen vorlägen, eine Schadenersatz- pflicht aus OR 41 treffe. Zur strafprozessualen Stellung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslosenkasse bzw. deren Mitarbei- tern zwar die Pflicht obliegt, strafbare Handlungen, die von Amts wegen ver- folgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, zur Anzeige zu bringen (§ 6 Abs. 1 StPO), dass sie sich als öffentliche, vom Kanton getragene Kasse (vgl. Art. 77 Abs. 1 u. 2 AVIG) jedoch nicht als Privatklägerin konstituieren kann (vgl. § 6 Abs. 3 StPO e contrario). Es ist somit zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ihre Ansprüche im Sinne einer Zivilklage adhäsionsweise im vorliegenden Straf- verfahren geltend machen kann (vgl. § 11 StPO, wonach als Zivilkläger ange- sehen wird, wer im Anschluss an eine Strafuntersuchung eine Schadensfor- derung geltend gemacht hat). Gegenstand der vom Strafrichter zu beurteilenden Adhäsionsklagen sind zivil- bzw. privatrechtliche Ansprüche von unmittelbar durch eine strafbare Handlung Geschädigten oder Verletzten; primär handelt es sich um An- 160

Strafrechtspflege GVP 1999 K–7 sprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR, doch um- fasst der Begriff der Zivilforderung bspw. auch Forderungen nach Art. 9 Abs. 1 u. 2 UWG oder nach Art. 28a ZGB. Nicht in diese Kategorie gehören hin- gegen Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben (vgl. BGE 125 IV 163 u. BGE 122 IV 143 zum Begriff der Zivilforderung im Sinne des OHG bzw. im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP; zum Thema Adhäsionspro- zess vgl. auch Hauser, Das Adhäsionsurteil, ZStrR, 1992, S. 207 ff., und Jörg Rehberg, Zum zürcherischen Adhäsionsprozess, Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 627 ff.). In concreto ist vorab festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse staatliche bzw. hoheitliche Funktionen wahrnimmt und entsprechend im Rahmen der Durchführung ihres gesetzlichen Auftrages mit hoheitlicher Gewalt ausge- stattet ist, weshalb sie der offenkundig auf Private zugeschnittenen Erleichte- rung der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung auf dem Wege eines Adhäsionsprozesses von vornherein nicht bedarf. Insbesondere aber gilt zu beachten, dass die Rechtsgrundlagen und das Verfahren zur Geltend- machung der von der Arbeitslosenkasse anbegehrten Rückerstattungs- bzw. Schadenersatzansprüche im Arbeitslosenversicherungsgesetz, mithin im öf- fentlichen Recht, abschliessend geregelt werden. Bei dieser Sachlage hat die Arbeitslosenkasse den im öffentlichen Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten bzw. ist eine Beurteilung ihrer Forderung im Rahmen des vorlie- genden Strafverfahrens zufolge sachlicher Unzuständigkeit des Strafgerichts ausgeschlossen. Auf die Forderung der Arbeitslosenkasse kann mithin nicht eingetreten werden. Für die Zusprechung einer Prozessumtriebsentschädigung fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (Stellung als Privatkläger; vgl. § 58 StPO). (Strafgericht, 25. November 1999, i.S. Staatsanwaltschaft/M. und R.) 161